Die Tätigkeit eines Wettunternehmens unterliegt dem Oö. Wettgesetz, LGBl. Nr. 72/2015, in Kraft getreten am 1. Juli 2015. Das bisherige Oö. Spielapparate- und Wettgesetz ist gleichzeitig außer Kraft getreten. Mit dem geltenden Oö. Wettgesetz werden daher nur die wettrechtlichen Bestimmungen neu geregelt. Dieses Landesgesetz ist mit 01.01.2017 i.d.F. LGBL 41/2018 wirksam.
Der Geltungsbereich liegt ausschließlich im Bundesland Oberösterreich. Es ist mit einer Bewilligung ausschließlich die Tätigkeit im Bundesland OÖ erfasst. Das Oö. Wettgesetz regelt den Betrieb von Wettunternehmen, Wettannahmestellen und Wettterminals.
Die Begriffsbestimmung „Wettbüro“ wurde ersatzlos entfernt. Grund dafür war, dass sich im Vollzug die Unterscheidung zwischen Wettbüro und Wettannahmestelle nicht bewährt hat. Der Begriff „Wettannahmestelle“ ist in seiner Einfachheit und Anwendung gängiger.
Die Tätigkeit als Wettunternehmen setzt eine Bewilligung der Landesregierung voraus. Als Wettunternehmen gelten Buchmacher und Buchmacherinnen, Totalisateure und Totalisateurinnen sowie Vermittler und Vermittlerinnen von Wettkunden.
Die Bewilligung ist schriftlich beim Amt der OÖ. Landesregierung, Direktion Inneres und Kommunales, Aufgabengruppe Verwaltungspolizei (Bahnhofplatz 1, 4021 Linz / Tel: +43 732 7720-14319), zu beantragen.