Wettannahmestellen in Oberösterreich

Das Aufstellen und Betreiben eines Wettterminals darf nur durch ein vom Amt der Oö. Landesregierung bewilligtes Wettunternehmen erfolgen.

Hier geht´s zu den Kurzinfos rund um das Aufstellen und Betreiben von Wettterminals:


Geltungsbereich / Umfang der Tätigkeit

Bewilligungsvoraussetzungen


Wettannahmestellen & Wettterminals

Jugend- und Wettkundenschutz


Verbotene Wetten

Gewerbe



Lustbarkeitsabgabe

Im Juli 2015 wurde das Oö. Lustbarkeitsabgabegesetz - Oö. LAbgG 2015 vom Landtag beschlossen. Darin wurde geregelt, dass Gemeinden für den Betrieb von Wettterminals eine Lustbarkeitsabgabe von bis zu 250 Euro je Wettterminal für jeden angefangenen Kalendermonat der Aufstellung vorschreiben können.

 

Die Gemeinden haben in einer Verordnung die Höhe der tatsächlichen Abgabe festzulegen.

Bewilligungsbehörde

Amt der Oö. Landesregierung Direktion Inneres und Kommunales

Aufgabengruppe Verwaltungspolizei

 

Bahnhofplatz 1 4021 Linz

Tel: +43 732 7720-14319

Gesetzestext

Landesgesetz über den Abschluss von Wetten und das Vermitteln von Wetten und Wettkunden (Oö. Wettgesetz) Oö. LGBl. Nr. 72/2015 - ausgegeben am 30. Juni 2015

(Oö. Wettgesetz)

Bundesgesetzblätter und Landesgesetzblätter sind hier abrufbar:

www.ris.bka.gv.at