Kurzinfos

Diese Infos gelten für das Aufstellen und Betreiben eines Wettterminals in z.B. einer Gaststätte oder einer Tankstelle. Für einen Gastronomiebetrieb ist eine Gewerbeberechtigung notwendig. Dafür ist die jeweilige BH/Magistrat zuständig. Werden in einer solchen Gaststätte dann Wettterminals aufgestellt, so wird dieser Standort zur "Wettannahmestelle".

 

Für das Aufstellen des Wettterminals ist als Lokalbetreiber bzw. Gastronom keine separate Bewilligung notwendig.

Die Bewilligung zum Aufstellen und Betreiben muss vom Wettunternehmen, das den Terminal aufstellt, vorliegen.

Das Aufstellen und Bereiben eines Wettterminals darf nur durch ein vom Amt der Oö. Landesregierung bewilligtes Wettunternehmen erfolgen. Lassen Sie sich vom Aufsteller nachstehende Dokumente zeigen:

  • Die Landesbewilligung für ein Wettunternehmen
  • Die Bewilligung für eine Wettannahmestelle bzw. Terminal
  • Die von der Behörde zur Kenntnis genommenen Wettbedingungen

Das ist die Grundlage dafür, dass Sie auf Ihrem Standort dann legal einen Wettterminal aufstellen und betreiben lassen können.


Die Anzeige der geplanten Aufstellung eines Wettterminals, unter Bekanntgabe des vorgesehenen Standorts bei der Landesregierung, erfolgt durch das jeweilige Wettunternehmen.


Wettterminals dürfen nur in gekennzeichneten Wettannahmestellen (der Begriff Wettbüro ist im neuen Oö. Wettgesetz nicht mehr enthalten) aufgestellt und betrieben werden. Die Wettannahmestelle ist durch eine äußere Bezeichnung kenntlich zu machen, die äußere Bezeichnung hat jedenfalls den Namen des Wettunternehmens zu enthalten.


Eine Wettannahmestelle darf nur an für alle Personen frei oder unter gleichen Bedingungen zugänglichen Orten betrieben werden.

(Keine geschlossenen Vereine, Clubs etc.)


Wettannahmestellen sind in der Zeit zwischen 00.00 und 06.00 Uhr geschlossen zu halten. Befindet sich die Wettannahmestelle in der Betriebsanlage eines gewerberechtlich bewilligten Betriebs, so gelten die Betriebszeiten des Gewerbebetriebes auch für die Wettannahmestelle.


Nur Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, darf die Teilnahme an einer Wette ermöglicht werden. Die Volljährigkeit ist durch einen amtlichen Lichtbildausweis im Zweifelsfall nachzuweisen.


Für Wetten an einem Wettterminal oder für Wetten, bei denen der Wetteinsatz pro Wettabschluss einen Betrag von 70 Euro übersteigt, ist eine Wettkundenkarte vom Wettunternehmen auszustellen. Die Ausstellung einer physischen Wettkundenkarte kann entfallen, wenn auf Grund des technischen Fortschritts biometrische Erkennungsverfahren im Einsatz sind, die in ihrer Funktionalität der entfallenen Wettkundenkarte zumindest gleichwertig sind.


Das Personal in den Wettannahmestellen hat die Maßnahmen zum Jugendschutz, Wettkundenschutz und zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung mitzutragen. Dazu ist eine Unterweisung des Personals durch das Wettunternehmen erforderlich.


Für den Betrieb von Wettterminals darf die Gemeinde eine Lustbarkeitsabgabe von höchstens 250 Euro je Apparat für jeden angefangenen Kalendermonat der Aufstellung vorschreiben. Diese Abgabenpflicht trifft das Wettunternehmen.